Der Dekan
Grundsätzliches
Der Dekan bzw. die Dekanin wird aus der "Runde" der ProfessorInnen des Fachbereichs durch den Fachbereichrat (FBR) gewählt. Ebenso der Prodekan bzw. die Prodekanin, als Stellvertreter.
Die Aufgaben
Das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) regelt die Aufgaben des Dekans bzw. der Dekanin in dem § 72.
- Der Dekan vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit.
- Er hat darauf hinzuwirken, da� die Mitglieder des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemä� erfüllen.
- Er erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle, die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs.
- Er ist berechtigt, dem Personal Weisungen zu erteilen.
- Der Dekan ist Vorsitzender des Fachbereichsrats und Mitglied der Akademischen Versammlung.
- Er kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerlä�lichen Entscheidungen und Ma�nahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.
- Gemä� § 2 (4) der LVVO Berlin ist der Dekan berechtigt, den Umfang der Lehrtätigkeit (18 SWS) so festzulegen, da� bei der Abweichung der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden akademischen Jahren (vier Semestern) erfüllt wird.
Quelle: AStA
