Die Gruppe der Professoren
Grundsätzliches
Die Gruppe der ProfessorInnen bilden die ProfessorInnen, einschlie�lich der au�erplanmä�igen ProfessorInnen, HonorarprofessorInnen, der HochschuldozentInnen sowie die PrivatdozentInnen.
An der BHT gibt es ca. 300 von dieser Art.
Die Gruppe der ProfessorInnen mu� in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von ProfessorInnen über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen.
Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von ProfessorInnen unmittelbar betreffen, bedürfen au�er der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden ProfessorInnen.
(Kommt danach ein Beschlu� auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden ProfessorInnen.)
ProfessorInnen sind das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Technischen Fachhochschule Berlin.
Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung durch die Hochschule.
Die Lehrverpflichtung für ProfessorInnen beträgt derzeit 18 Semesterwochenstunden, gemä� Lehrverpflichtungsverordnung.
Die Aufgaben
- Die ProfessorInnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
- Die ProfessorInnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots in ihren Fächern Lehrveranstaltungen für alle Studiengänge durchzuführen und an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule mitzuwirken.
- ProfessorInnen können auf begrenzte Zeit ausschlie�lich oder überwiegend Aufgaben der Forschung übertragen werden.
- Zu den hauptberuflichen Aufgaben der ProfessorInnen gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere auch die
- Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen nach Ma�gabe der Prüfungsordnungen und anderer Regelungen über Staatsprüfungen,
- Förderung der Studenten und Studentinnen und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie Betreuung der Qualifizierung der ihnen zugewiesenen akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,
- Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,
- Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung,
- Erstattung von Gutachten einschlie�lich der erforderlichen Untersuchungen gegenüber ihrer Hochschule und der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, in Berufungsverfahren auch gegenüber Hochschulen und Dienstbehörden in anderen Bundesländern.
- Auf Antrag der ProfessorInnen ist die Wahrnehmung von Aufgaben in und für Einrichtungen der Wissenschafts- oder Kunstförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe zu erklären, wenn sie mit der Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.
- Art und Umfang der von dem einzelnen Professor oder Professorin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung seines oder ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner oder ihrer Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer �berprüfung in angemessenen Zeitabständen.
- Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer Kenntnisse in der Berufspraxis sollen ProfessorInnen auf Antrag in angemessenen Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge für ein Semester, in besonderen Fällen für zwei Semester, von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freigestellt werden. Eine Freistellung darf nach Ablauf von sieben Semestern nach der letzten Freistellung gewährt werden; wird die Freistellung aus dienstlichen Gründen höchstens zwei Semester später als nach Ablauf der vorgenannten Frist gewährt oder weist der Professor oder die Professorin nach, da� er oder sie in den zurückliegenden Semestern ohne Freistellung Lehre im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich seines oder ihres Fachs über seine oder ihre Regellehrverpflichtung hinaus durchgeführt hat, so verkürzt sich die Frist für die nächste Freistellung entsprechend. Dies gilt auch in Fällen besonderer Leistungen oder Erfolge des Professors oder der Professorin im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner oder ihrer Lehraufgaben; die Entscheidung über die Gewährung einer Freistellung trifft der Dekan oder die Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereich die Stelle, die die Aufgaben des Dekans oder der Dekanin wahrnimmt. Nach Ablauf der Freistellung ist dem Dekan oder der Dekanin, an Hochschulen ohne Fachbereiche dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule ein Bericht über Durchführung und Ergebnisse des Forschungssemesters vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen der Freistellung, das Verfahren und die Anrechnung von Einnahmen, zu regeln.
Quelle: AStA
